§ 64 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Besondere Bestimmungen des Baukonzessionsvertrages, verbundene Unternehmen

§ 64.

(1) Die Auftraggeber haben, sofern der Konzessionär nicht selbst den Bestimmungen des 1. Abschnittes dieses Hauptstückes unterliegt, im Baukonzessionsvertrag zu vereinbaren, daß bei Bauaufträgen an Dritte, sofern der Auftragswert den Schwellenwert nach § 3 Abs. 1 erreicht und kein Tatbestand nach § 58 Abs. 4 vorliegt,

  1. 1. die öffentlichen Bekanntmachungen nach § 46 unter Verwendung des Musters nach Anhang VII zu erfolgen haben,
  2. 2. die Fristen nach § 47 einzuhalten sind sowie
  3. 3. die Vergabebekanntmachung nach § 62 durchgeführt wird.

(2) Unternehmen, die sich zusammengeschlossen haben, um die Konzession zu erhalten, sowie mit den betreffenden Unternehmen verbundene Unternehmen (Abs. 3) werden nicht als Dritte betrachtet.

(3) Ein Unternehmen ist mit einem anderen Unternehmen verbunden, wenn es auf dieses, sei es unmittelbar oder mittelbar, einen beherrschenden Einfluß (Abs. 4) ausüben kann oder dem beherrschenden Einfluß des anderen oder zusammen mit diesem dem eines dritten Unternehmens unterliegt, sei es durch Eigentum, finanzielle Beteiligung, Satzung oder sonstige Bestimmungen, die die Tätigkeit der Unternehmen regeln.

(4) Ein beherrschender Einfluß im Sinne des Abs. 3 ist zu vermuten, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar

  1. 1. die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens besitzt oder
  2. 2. über die Mehrheit der mit den Anteilen eines anderen Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder
  3. 3. mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorganes eines anderen Unternehmens bestellen kann.

(5) Die vollständige Liste dieser Unternehmen ist der Bewerbung um eine Konzession beizufügen. Diese Liste muß auf den neuesten Stand gebracht werden, wenn sich später in den Beziehungen zwischen den Unternehmen Änderungen ergeben.

Schlagworte

Verwaltungsorgan, Leitungsorgan

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154326

alte Dokumentnummer

N9199329134J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)