§ 64 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Besondere Bestimmungen des Baukonzessionsvertrages

§ 64.

(1) Die Auftraggeber haben, sofern der Konzessionär nicht selbst den Bestimmungen des 1. Abschnittes dieses Hauptstückes unterliegt, im Baukonzessionsvertrag zu vereinbaren, daß bei Bauaufträgen an Dritte, sofern der Auftragswert den Schwellenwert nach § 3 Abs. 1 erreicht und kein Tatbestand nach § 57 Abs. 3 vorliegt,

  1. 1. die öffentlichen Bekanntmachungen nach § 46 unter Verwendung des Musters nach Anhang VII zu erfolgen haben,
  2. 2. die Fristen nach § 47 einzuhalten sind sowie
  3. 3. die Vergabebekanntmachung nach § 46b durchgeführt wird.

(2) Unternehmen, die sich zusammengeschlossen haben, um die Konzession zu erhalten, sowie mit den betreffenden Unternehmen verbundene Unternehmen werden nicht als Dritte betrachtet.

(3) Der Bewerbung um eine Konzession ist eine vollständige Liste der mit dem Unternehmen verbundenen Unternehmen beizufügen. Diese Liste muß auf den neuesten Stand gebracht werden, wenn sich später in den Beziehungen zwischen den Unternehmen Änderungen ergeben.

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