§ 63c.
(1) Für die Ausstellung der Fischereikarten und Fischereigastkarten sind folgende Abgaben zu entrichten:
- a) für die für das laufende Kalenderjahr ausgestellte Fischereikarte S 20,-,
- b) für die für drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre ausgestellte Fischereikarte S 50,-
und
- c) für die Fischereigastkarte S 5,-.
(2) Für die Ausstellung eines Duplikates der Fischereikarte ist eine Abgabe von S 5,- zu entrichten.
(3) Die Abgaben fließen dem Lande zu.
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