Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
LGBl. Nr. 20/1958, zu Abs. 1: LGBl. Nr. 32/2001 Da der Betrag von S 5,-- in Abs. 2 vom Gesetzgeber irrtümlicherweise im Euro-Anpassungsgesetz nicht in Euro festgelegt wurde, hat dieser Betrag gemäß der VO 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 - die unmittelbar anwendbar ist - nunmehr 36 Cent zu lauten.
§ 63c.
(1) Für die Ausstellung der Fischereikarten und Fischereigastkarten sind folgende Abgaben zu entrichten:
- a) für die für das laufende Kalenderjahr ausgestellte Fischereikarte 1,45 Euro
- b) für die für drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre ausgestellte Fischereikarte 3,60 Euro
- und
- c) für die Fischereigastkarte 35 Cent.
(2) Für die Ausstellung eines Duplikates der Fischereikarte ist eine Abgabe von 36 Cent zu entrichten.
(3) Die Abgaben fließen dem Lande zu.
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