Sonderformen der Fachschule für Sozialberufe sowie Lehrgänge und Kurse
§ 63a.
(1) Als Sonderformen der Fachschule für Sozialberufe können geführt werden:
- a) Lehrgänge und Kurse zur Ausbildung auf verschiedenen sozialen Gebieten mit einer Dauer bis zu zwei Jahren,
- b) Speziallehrgänge können für Personen, die eine Ausbildung auf sozialberuflichem Gebiet erfolgreich abgeschlossen haben, zur Vermittlung einer Spezialausbildung mit einer Dauer bis zu zwei Jahren geführt werden.
(2) Fachschulen für Sozialberufe (einschließlich der Lehrgänge und Kurse sowie der Speziallehrgänge) können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern sind.
(3) Für das Aufnahmealter sind die Bestimmungen des § 63 Abs. 3, für die Lehrpläne jene des § 63 Abs. 4 nach den Erfordernissen der jeweiligen Ausbildung sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118474
alte Dokumentnummer
N7196212107Y
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