§ 63a GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1998

§ 63a

— Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

§ 63a. Dem Lehrer gebührt für die Teilnahme an mindestens

viertägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern er die

pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine

Abgeltung. Sie beträgt für jeden Tag

in den Verwendungsgruppen L PA und L 1 ............... 5,8 vT,

in den Verwendungsgruppen L 2 ........................ 4,7 vT und

in der Verwendungsgruppe L 3 ......................... 3,0 vT

des Gehalts der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L 1.

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