§ 63a GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

Abgeltung für mehrtägige Schulveranstaltungen

§ 63a.

Dem Lehrer gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern er die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung. Sie beträgt für jeden Tag

in den Verwendungsgruppen L PH und L 1 ...............................................

11,6

Promille

in den Verwendungsgruppen L 2 ...............................................................

9,4

Promille und

in der Verwendungsgruppe L 3 ..................................................................

6,0

Promille

des Gehalts der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L 1.

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