§ 63 WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Unbefugtes Tragen einer Uniform

§ 63.

Wer dem § 45 über das Tragen der Uniform zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR40014663

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