Unbefugtes Tragen einer Uniform
§ 63.
Ein Wehrpflichtiger des Miliz- oder des Reservestandes, der dem § 45 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 € zu bestrafen.
Schlagworte
Milizstand
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR40011119
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