§ 63 WG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Unbefugtes Tragen einer Uniform

§ 63.

Ein Wehrpflichtiger des Miliz- oder des Reservestandes, der dem § 45 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 220 € zu bestrafen.

Schlagworte

Milizstand

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR40011119

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