Aufgaben der Universitätskliniken und Klinischen Institute
§ 63.
(1) Den Universitätskliniken und Klinischen Instituten sowie deren allfälligen Untergliederungen obliegen gleichermaßen die gemäß § 61 Abs. 2 zugeordneten Aufgaben im Rahmen der Krankenanstalt sowie im Sinne des § 44 auf den ihnen anvertrauten Gebieten der medizinischen Wissenschaft die Erfüllung aller mit der Vorbereitung und Durchführung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre zusammenhängenden Aufgaben; weiters obliegt ihnen die mit der Erfüllung ihrer wissenschaftlichen Aufgaben zusammenhängende Verwaltungstätigkeit, soweit sie nicht anderen Einrichtungen der Universität anvertraut sind. Sind Kliniken oder Klinische Institute in Klinische Abteilungen gegliedert, obliegen diesen die Angelegenheiten der Forschung und Lehre. Überschreiten solche Angelegenheiten den Wirkungsbereich einer Klinischen Abteilung, sind sie durch die Klinikordnung der Klinik (dem Klinischen Institut) als Ganzes zuzuordnen.
(2) Neben den Aufgaben der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie den im Rahmen der Krankenanstalt zu erbringenden ärztlichen Leistungen können Universitätskliniken, Klinischen Instituten und Klinischen Abteilungen auch Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens übertragen werden, sofern anläßlich der Übertragung auch der Kostenersatz geregelt wird.
(3) Die Tätigkeit von Bundesbediensteten, die Angehörige der Medizinischen Fakultät sind, als leitende Funktionäre in Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten von Krankenanstalten ist nicht dem Bund zuzurechnen. Diese Tätigkeit bewirkt keine dienstrechtliche Veränderung.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2025
Gesetzesnummer
10009909
Dokumentnummer
NOR12125170
alte Dokumentnummer
N7199331536J
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