§ 63 UOG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2001

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001

Aufgaben der Universitätskliniken und Klinischen Institute

§ 63.

(1) Den Universitätskliniken und Klinischen Instituten sowie deren allfälligen Untergliederungen obliegen gleichermaßen die gemäß § 61 Abs. 2 zugeordneten Aufgaben im Rahmen der Krankenanstalt sowie im Sinne des § 44 auf den ihnen anvertrauten Gebieten der medizinischen Wissenschaft die Erfüllung aller mit der Vorbereitung und Durchführung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre zusammenhängenden Aufgaben; weiters obliegt ihnen die mit der Erfüllung ihrer wissenschaftlichen Aufgaben zusammenhängende Verwaltungstätigkeit, soweit sie nicht anderen Einrichtungen der Universität anvertraut sind. Sind Kliniken oder Klinische Institute in Klinische Abteilungen gegliedert, obliegen diesen die Angelegenheiten der Forschung und Lehre. Überschreiten solche Angelegenheiten den Wirkungsbereich einer Klinischen Abteilung, sind sie durch die Klinikordnung der Klinik (dem Klinischen Institut) als Ganzes zuzuordnen.

(2) Neben den Aufgaben der wissenschaftlichen Forschung und Lehre sowie den im Rahmen der Krankenanstalt zu erbringenden ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen können Universitätskliniken, Klinischen Instituten und Klinischen Abteilungen auch Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens übertragen werden, sofern anläßlich der Übertragung auch der Kostenersatz geregelt wird.

(3) Die Tätigkeit von Bundesbediensteten an einer Medizinischen Fakultät als Ärzte, Zahnärzte oder als Bedienstete des Krankenpflegedienstes im Rahmen der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Krankenanstalt ist dem Rechtsträger der Medizinischen Fakultät oder der betreffenden teilrechtsfähigen Universitätseinrichtung nicht zuzurechnen. Durch diese Tätigkeit für die Krankenanstalt wird kein Dienstverhältnis zum Träger der Krankenanstalt begründet.

(4) Die als Ärzte verwendeten Mitglieder des Fakultätskollegiums gemäß § 48 Abs. 3 Z 2 haben fünf Vertreter/innen der betroffenen Dienstnehmer/innen (§ 1 Abs. 2 Z 1 und § 3 Abs. 3 des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, BGBl. I Nr. 8/1997) für eine Funktionsperiode von zwei Jahren zu wählen. Wählbar sind Universitätsassistenten (§ 29), Wissenschaftliche Mitarbeiter im Forschungs- und Lehrbetrieb (§ 32) sowie Ärzte (§ 33), die in einem Dienstverhältnis oder sonstigen Rechtsverhältnis zum Bund stehen und an einer Universitätseinrichtung im Klinischen Bereich als Ärzte verwendet werden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2001

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10009909

Dokumentnummer

NOR40016593

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