§ 63 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.2003

Plan für Kommunikationsparameter

§ 63.

(1) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung einen Plan für Kommunikationsparameter zu erlassen, in welchem auch die Voraussetzungen für die Zuteilung von Kommunikationsparametern festzulegen sind. Der Plan für Kommunikationsparameter kann aus Teilplänen bestehen.

(2) In dieser Verordnung können auch

  1. a) Verhaltensvorschriften, die bei der Nutzung von Kommunikationsparametern zu befolgen sind und
  2. b) Zeitpunkt und Fristen, binnen derer Umstellungen bereits belegter und nicht den Erfordernissen des Plans entsprechender Kommunikationsparametern vorzunehmen sind,

    festgelegt werden.

(3) Bei der Erstellung dieses Plans ist insbesondere auf die relevanten internationalen Vorschriften, auf die Entwicklung von neuen nationalen und internationalen Diensten sowie auf die Verfügbarkeit einer ausreichenden Anzahl von Kommunikationsparametern Bedacht zu nehmen.

(4) Die Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten sind zur Mitwirkung an der Umsetzung der Pläne verpflichtet.

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