§ 63 TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 22.11.2011

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Plan für Kommunikationsparameter

§ 63.

(1) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung einen Plan für Kommunikationsparameter, wie die Notrufnummern, einschließlich der europäischen Notrufnummer 112 und einheitliche Nummern für harmonisierte Dienste mit sozialem Wert, insbesondere einer Hotline für vermisste Kinder unter der Rufnummer 116000 im Sinne der Entscheidung 2007/116/EG , zu erlassen, in welchem auch die Voraussetzungen für die Zuteilung von Kommunikationsparametern festzulegen sind. Der Plan für Kommunikationsparameter kann aus Teilplänen bestehen.

(2) In dieser Verordnung können auch

  1. a) Verhaltensvorschriften, die bei der Nutzung von Kommunikationsparametern zu befolgen sind und
  2. b) Zeitpunkt und Fristen, binnen derer Umstellungen bereits belegter und nicht den Erfordernissen des Plans entsprechender Kommunikationsparametern vorzunehmen sind,

(3) Bei der Erstellung dieses Plans ist insbesondere auf die relevanten internationalen Vorschriften, auf die Entwicklung von neuen nationalen und internationalen Diensten sowie auf die Verfügbarkeit einer ausreichenden Anzahl von Kommunikationsparametern Bedacht zu nehmen.

(4) Die Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten sind zur Mitwirkung an der Umsetzung der Pläne verpflichtet.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2011

Schlagworte

Kommunikationsdienst

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40132614

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