§ 63.
(1) Die Beschwerde- und die Nichtigkeitsabteilung beschließen ihre Endentscheidungen in folgender Besetzung mit Einschluß des Vorsitzenden:
- 1. die Beschwerdeabteilung durch drei fachtechnische Mitglieder und ein rechtskundiges Mitglied, sofern es sich nicht um Beschwerden gegen Beschlüsse eines rechtskundigen Mitgliedes handelt; in diesem Fall entscheidet sie durch drei Mitglieder, von denen zwei rechtskundige Mitglieder sein müssen;
- 2. die Nichtigkeitsabteilung durch zwei rechtskundige und drei fachtechnische Mitglieder.
(2) Die Vorsitzenden der Nichtigkeitsabteilung müssen rechtskundig sein, ebenso die Vorsitzenden der Beschwerdeabteilung, sofern über Beschwerden gegen Beschlüsse eines rechtskundigen Mitgliedes entschieden werden soll.
(3) Für Zwischenentscheidungen in der Beschwerde- und in der Nichtigkeitsabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern.
(BGBl. Nr. 78/1969, Art. I Z. 11)
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2024
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12028711
alte Dokumentnummer
N2197026797S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)