§ 63 PatG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 63.

(1) Die Nichtigkeitsabteilung beschließt ihre Endentscheidungen mit Einschluss des Vorsitzenden durch zwei rechtskundige und drei fachtechnische Mitglieder.

(2) Für Zwischenentscheidungen in der Nichtigkeitsabteilung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern. Verfahrenseinstellende Entscheidungen ohne Erfordernis einer Entscheidung in der Sache selbst sowie Beschlüsse über Ansprüche nach dem Gebührenanspruchsgesetz erfolgen durch den Vorsitzenden.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40152612

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