§ 63 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 63

(1) Kein Abgeordneter darf innerhalb einer Debatte öfter als zweimal sprechen.

(2) Auf Wortmeldungen von Mitgliedern der Bundesregierung und der von ihnen entsendeten Staatssekretäre sowie des Präsidenten beziehungsweise des Vizepräsidenten des Rechnungshofes finden die Bestimmungen der §§ 19 und 20 Anwendung.

(3) Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, schließt der Präsident die Debatte und erteilt dem Berichterstatter auf dessen Verlangen das Schlußwort. Nimmt nach Schluß der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluß der Debatte (§ 56) ein Mitglied der Bundesregierung oder ein von ihm entsendeter Staatssekretär oder der Präsident beziehungsweise der Vizepräsident des Rechnungshofes das Wort, so gilt die Debatte aufs neue für eröffnet.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40264981

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