§ 63 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1986

§ 63

(1) Kein Abgeordneter darf innerhalb einer Debatte öfter als zweimal sprechen.

(2) Auf Wortmeldungen von Mitgliedern der Bundesregierung und der von ihnen entsendeten Staatssekretäre beziehungsweise des Präsidenten oder des Vizepräsidenten des Rechnungshofes sowie von Mitgliedern der Volksanwaltschaft finden die Bestimmungen des § 19 beziehungsweise § 20 Anwendung.

(3) Liegen keine Wortmeldungen mehr vor, schließt der Präsident die Debatte und erteilt dem Berichterstatter auf dessen Verlangen das Schlußwort. Ein Schlußwort steht dem Berichterstatter gemäß § 44 Abs. 4 beziehungsweise § 45 nur zur Richtigstellung von Schreib-, Sprach- und Druckfehlern zu. Nimmt nach Schluß der Debatte oder nach Annahme eines Antrages auf Schluß der Debatte (§ 56) ein Mitglied der Bundesregierung oder ein von ihm entsendeter Staatssekretär, der Präsident beziehungsweise der Vizepräsident des Rechnungshofes oder ein Mitglied der Volksanwaltschaft das Wort, so gilt die Debatte aufs neue für eröffnet.

Schlagworte

Schreibfehler, Sprachfehler

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12011655

alte Dokumentnummer

N11986148860

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