§ 63 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 14.4.1973

Vierter Teil. Strafbestimmungen.

§ 63.

(1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit Geld bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist. Hat der Täter vorsätzlich gehandelt oder wurde er wegen Übertretung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen wiederholt bestraft, so können beide Strafen nebeneinander verhängt werden.

(2) Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Geräte oder ihr Erlös können ohne Rücksicht darauf, wem sie gehören, für verfallen erklärt werden.

(3) Zur Sicherung des Verfalles der hievon nach Abs.2 betroffenen Gegenstände können diese auch durch die Organe der Eichbehörde beschlagnahmt werden. Diese haben hievon ungesäumt der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde die Anzeige zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2024

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12145363

alte Dokumentnummer

N9195016663J

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