§ 63 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.1992

Vierter Teil.

Strafbestimmungen.

§ 63

(1) § 63.Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen, Entscheidungen oder Verfügungen werden, sofern sie nicht nach anderen Vorschriften mit einer strengeren Strafe bedroht sind oder ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand vorliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 S bestraft, auch wenn es beim Versuch geblieben ist.

(2) Gegen Straferkenntnisse oder Einstellungsverfügungen steht der Eichbehörde die Berufung zu.

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