Ferien und Urlaub
§ 63.
(1) Der Lehrer an ganzjährig geführten Schulen ist, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Schulleiters, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen, während der Dauer der Schulferien (Haupt-, Weihnachts-, Semester- und Osterferien) vom Dienst beurlaubt, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird. Dem Lehrer an einer saisonmäßig geführten Schule gebührt - soweit nicht § 22 Abs. 3 letzter Satz anzuwenden ist - ein Urlaub im Ausmaß von 26 Werktagen; dieses Ausmaß erhöht sich um 2,5 Werktage für jeden im Unterricht verbrachten vollen Monat des Schuljahres, das in dem Kalenderjahr endet, für das der Urlaubsanspruch gilt. Ergeben sich bei der Regelung des Urlaubsausmaßes für ein Kalenderjahr zuletzt nicht volle Tage, so ist auf die nächsthöhere Zahl von vollen Urlaubstagen aufzurunden. Die in die Weihnachts-, Semester- und Osterferien fallenden Werktage sind nicht einzurechnen.
(2) Der Leiter ist verpflichtet, drei Werktage vor Schulbeginn und drei Werktage nach Schulschluß am Dienstort anwesend zu sein.
(3) Im übrigen hat der Leiter durch eine entsprechende Urlaubseinteilung dafür Sorge zu tragen, daß unaufschiebbare Leitungsgeschäfte während der Zeit seines Urlaubes wahrgenommen werden, wobei er auch die seiner Schule zugewiesenen Lehrer unter tunlichster Berücksichtigung berechtigter Wünsche im möglichst gleichen Maße heranziehen kann.
(4) Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während der Schulferien zur Dienstleistung zurückberufen werden. Sobald es der Dienst gestattet ist die Rückberufung zu beenden.
(5) Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung nach Abs. 4 verursachten Reisen sind die Reisekosten nach der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu vergüten.
Schlagworte
Weihnachtsferien, Semesterferien, Hauptferien, Schulleiter
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12101478
alte Dokumentnummer
N6198511306T
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