Ferien und Urlaub
§ 63.
(1) Der Lehrer an ganzjährig geführten Schulen ist, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Schulleiters, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen, während der Dauer der Schulferien (Haupt-, Weihnachts-, Semester- und Osterferien) vom Dienst beurlaubt, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird. Dem Lehrer an einer saisonmäßig geführten Schule gebührt‑ soweit nicht § 22 Abs. 3 letzter Satz anzuwenden ist ‑ ein Urlaub im Ausmaß von 26 Werktagen; dieses Ausmaß erhöht sich um 2,5 Werktage für jeden im Unterricht verbrachten vollen Monat des Schuljahres, das in dem Kalenderjahr endet, für das der Urlaubsanspruch gilt. Ergeben sich bei der Regelung des Urlaubsausmaßes für ein Kalenderjahr zuletzt nicht volle Tage, so ist auf die nächsthöhere Zahl von vollen Urlaubstagen aufzurunden. Die in die Weihnachts-, Semester- und Osterferien fallenden Werktage sind nicht einzurechnen.
(2) Der Leiter ist verpflichtet, drei Werktage vor Schulbeginn und drei Werktage nach Schulschluß am Dienstort anwesend zu sein.
(3) Im übrigen hat der Leiter durch eine entsprechende Urlaubseinteilung dafür Sorge zu tragen, daß unaufschiebbare Leitungsgeschäfte während der Zeit seines Urlaubes wahrgenommen werden, wobei er auch die seiner Schule zugewiesenen Lehrer unter tunlichster Berücksichtigung berechtigter Wünsche im möglichst gleichen Maße heranziehen kann.
(4) Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während der Schulferien zur Dienstleistung zurückberufen werden. Sobald es der Dienst gestattet ist die Rückberufung zu beenden.
(5) Ist der Lehrer unvorhergesehen gemäß Abs. 4 rückberufen worden, sind ihm die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfaßt auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 66 Abs. 2, wenn ihnen eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Lehrer nicht zumutbar ist.
Schlagworte
Weihnachtsferien, Semesterferien, Hauptferien, Schulleiter, BGBl. Nr. 133/1955
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2021
Gesetzesnummer
10008567
Dokumentnummer
NOR12106588
alte Dokumentnummer
N6199225293J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)