ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 258/1967; Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 94/1975; Art. VII Abs. 1, BGBl. Nr. 614/1987
ABSCHNITT XVIIa
Anpassung von Versorgungsleistungen und Einkommensbeträgen
§ 63.
(1) Der Bundesminister für soziale Verwaltung hat den für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 für verbindlich zu erklären.
(2) Die im § 47 angeführten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Juli 1967 mit dem Anpassungsfaktor 1,081 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1 zu vervielfachen.
(3) Die Anpassung ist in der Weise vorzunehmen, daß die nach Abs. 2 in Betracht kommenden Beträge mit Wirkung vom 1. Juli 1967 mit dem Anpassungsfaktor 1,081 zu vervielfachen sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1968 ist der Vervielfachung der für das zweite Halbjahr 1967 ermittelte Betrag, mit Wirkung vom 1. Jänner der folgenden Jahre der für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelte Betrag zugrunde zu legen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 finden auf die in den §§ 11, 12, 14, 16, 20, 42, 46 Abs. 1 bis 3, 46b, 56, 74 und im Abschnitt VII der Anlage zu § 32 angeführten Beträge mit der Einschränkung Anwendung, daß die in den §§ 14 und 46b angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1973, die im § 46 Abs. 3 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1976, die in den §§ 16, 74 und im Abschnitt VII der Anlage zu § 32 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1978, die in den §§ 11, 42 Abs. 1 und 56 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1981, der im § 20 angeführte Betrag der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1983, die in den §§ 12 Abs. 2 und 46 Abs. 1 und 2 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1985 und die in den §§ 12 Abs. 3 und 42 Abs. 3 angeführten Beträge der mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1991 vorzunehmenden Anpassung zugrunde zu legen sind.
(5) Die Anpassung der im § 18 angeführten Beträge ist in der Weise vorzunehmen, daß die mit 1. Juli 1972 festgesetzten Beträge am 1. Jänner 1973 mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 1973 und die mit 1. Juli 1973 festgesetzten Beträge mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 1973 und am 1. Jänner 1974 mit dem Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 1974 zu vervielfachen sind. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1975 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind die Beträge mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1 zu vervielfachen. Der Vervielfachung sind jeweils die für das vorangegangene Jahr ermittelten Beträge zugrunde zu legen. Abs. 3 letzter Satz ist anzuwenden.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich der gemäß § 13 Abs. 4 bis 8 errechneten Einkommensbeträge.
(7) Die sich aus Abs. 2, 3, 4 und 5 ergebenden Beträge sind alljährlich durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen. Das gleiche gilt für die nach § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 4 und § 35 Abs. 2 errechneten und gerundeten Beträge.
(8) Die Anpassung von Versorgungsleistungen ist von Amts wegen vorzunehmen.
ÜR: Art. III Abs. 2, BGBl. Nr. 258/1967; Art. II, BGBl. Nr. 163/1972; Art. II Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 94/1975; Art. VII Abs. 1, BGBl. Nr. 614/1987
Zuletzt aktualisiert am
14.03.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12094357
alte Dokumentnummer
N6195711714A
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