§ 63 KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

ÜR: Art. VII Abs. 1, BGBl. Nr. 614/1987

ABSCHNITT XVIIa

Anpassung von Versorgungsleistungen und Einkommensbeträgen

§ 63.

(1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für Leistungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorgesehenen Anpassungsfaktor auch für die im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 vorgesehenen Leistungen für verbindlich zu erklären.

(2) Mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres sind mit dem Anpassungsfaktor gemäß Abs. 1 zu vervielfachen

  1. 1. die in den §§ 11, 12 Abs. 2, 14, 16, 18, 20, 20a, 42 Abs. 1, 46 Abs. 1 bis 3, 46b, 56 und 74 angeführten Beträge, und zwar erstmals mit Wirkung vom 1. Jänner 1992;
  2. 2. die gemäß § 13 Abs. 4 bis 7 errechneten monatlichen Einkommensbeträge, rückwirkend ab dem 1. Juli 1967.

(3) Der Vervielfachung sind jeweils die für das vorangegangene Jahr ermittelten Beträge zugrunde zu legen. Die vervielfachten Beträge sind auf volle Schillingbeträge zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen an auf einen Schilling zu ergänzen.

(4) Die sich aus Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 ergebenden Beträge sind alljährlich durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzustellen. Das gleiche gilt für die nach § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 4 und § 35 Abs. 2 errechneten und entsprechend Abs. 3 gerundeten Beträge. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(5) Die Anpassung von Versorgungsleistungen ist von Amts wegen vorzunehmen.

ÜR: Art. VII Abs. 1, BGBl. Nr. 614/1987

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12113146

alte Dokumentnummer

N6199716003A

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