Dritter Abschnitt
Eurojust Aufgaben und Ziele
§ 63.
(1) Eurojust ist insbesondere zuständig für Taten, die von Art. 2 des Europol-Übereinkommens, BGBl. III Nr. 123/1998, erfasst sind oder die finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften berühren, Computerkriminalität, Betrug, Bestechung, Geschenkannahme, Geldwäscherei, Taten gegen die Umwelt, kriminelle Vereinigungen sowie mit solchen Taten im Zusammenhang stehende Taten.
(2) Eurojust kann, wenn mindestens zwei Mitgliedstaaten oder ein Mitgliedstaat und ein Drittstaat von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen betroffen sind,
- 1. die Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden fördern,
- 2. die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden im Bereich der Rechtshilfe, Auslieferung und Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verbessern und
- 3. durch andere Unterstützung die Wirksamkeit der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen erhöhen.
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