Vierter Abschnitt
Eurojust Aufgaben und Ziele
§ 63.
(1) Die Ziele, Zuständigkeiten, Aufgaben, innere Organisation und Arbeitsweise von Eurojust ergeben sich aus dem Beschluss 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität, ABl. L 2002/63, 1, in der Fassung des Beschlusses 2009/426/JI zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität, ABl. L 2009/138, 14. Eurojust handelt durch seine nationalen Mitglieder oder das Kollegium.
(2) Eurojust kann, wenn mindestens zwei Mitgliedstaaten oder ein Mitgliedstaat und ein Drittstaat von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen betroffen sind,
- 1. die Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden fördern,
- 2. die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit insbesondere nach diesem Bundesgesetz verbessern und
- 3. durch andere Unterstützung die Wirksamkeit der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen erhöhen.
(3) In Fällen der Zusammenarbeit mit einem Drittstaat, in denen
- 1. Ersuchen des Drittstaates an die österreichischen und an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaates oder
- 2. Ersuchen einer österreichischen und einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates an den Drittstaat
- gerichtet sind, setzt die Koordinierung der Zusammenarbeit durch Eurojust die Zustimmung der Bundesministerin für Justiz voraus.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018
Gesetzesnummer
20003339
Dokumentnummer
NOR40154967
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