§ 63 EU-JZG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.2013

Vierter Abschnitt

Eurojust Aufgaben und Ziele

§ 63.

(1) Die Ziele, Zuständigkeiten, Aufgaben, innere Organisation und Arbeitsweise von Eurojust ergeben sich aus dem Beschluss 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität, ABl. L 2002/63, 1, in der Fassung des Beschlusses 2009/426/JI zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität, ABl. L 2009/138, 14. Eurojust handelt durch seine nationalen Mitglieder oder das Kollegium.

(2) Eurojust kann, wenn mindestens zwei Mitgliedstaaten oder ein Mitgliedstaat und ein Drittstaat von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen betroffen sind,

  1. 1. die Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden fördern,
  2. 2. die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden im Rahmen der justiziellen Zusammenarbeit insbesondere nach diesem Bundesgesetz verbessern und
  3. 3. durch andere Unterstützung die Wirksamkeit der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen erhöhen.

(3) In Fällen der Zusammenarbeit mit einem Drittstaat, in denen

  1. 1. Ersuchen des Drittstaates an die österreichischen und an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaates oder
  2. 2. Ersuchen einer österreichischen und einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaates an den Drittstaat

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40154967

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