§. 63.
Der Beschluss, durch welchen die Execution bewilligt wird, hat insbesondere zu enthalten:
- 1. Namen, Wohnort und Beschäftigung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten;
- 2. den zu vollstreckenden Anspruch unter genauer Bezeichnung seines Inhaltes und Gegenstandes, sowie aller etwaigen Nebengebühren; bei verzinslichen Forderungen ist der Zinsfuß und der Tag anzugeben, von welchem an die Zinsen rückständig sind;
- 3. die Angabe der anzuwendenden Executionsmittel;
- 4. bei einer Execution in das Vermögen des Verpflichteten die Bezeichnung der zum Zwecke der Befriedigung des betreibenden Gläubigers heranzuziehenden Vermögenstheile;
- 5. die Bezeichnung des Executionsgerichtes.
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