§ 63 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

§. 63.

Der Beschluss, durch welchen die Execution bewilligt wird, hat insbesondere zu enthalten:

  1. 1. Namen, Wohnort und Beschäftigung des betreibenden Gläubigers und des Verpflichteten;
  2. 2. den zu vollstreckenden Anspruch unter genauer Bezeichnung seines Inhaltes und Gegenstandes, sowie aller etwaigen Nebengebühren; bei verzinslichen Forderungen ist der Zinsfuß und der Tag anzugeben, von welchem an die Zinsen rückständig sind; bei variablen Zinsen ist ein prozentmäßiger Zinssatz nur anzugeben, soweit er feststeht;
  3. 3. die Angabe der anzuwendenden Executionsmittel;
  4. 4. bei einer Execution in das Vermögen des Verpflichteten die Bezeichnung der zum Zwecke der Befriedigung des betreibenden Gläubigers heranzuziehenden Vermögenstheile;
  5. 5. die Bezeichnung des Executionsgerichtes.

Schlagworte

Exekutionsbewilligung, Exekution, Exekutionsmittel, Vermögensteil, Exekutionsgericht

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40041565

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