§ 63 Bundesstatistikgesetz 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

3. Hauptstück

Statistische Zentralkommission, Fachbeiräte Errichtung

§ 63

(1) § 63.Bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich'' sind die Statistische Zentralkommission und Fachbeiräte zu errichten.

(2) Die Statistische Zentralkommission besteht aus:

  1. 1. dem fachlichen Leiter und dem kaufmännischen Geschäftsführer der Bundesanstalt;
  2. 2. einem Vertreter des Bundeskanzleramtes;
  3. 3. je einem Vertreter der Bundesministerien, des Rechnungshofes, der Ämter der Landesregierungen, der Oesterreichischen Nationalbank, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe, des Österreichischen Landarbeiterkammertages, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes;
  4. 4. der erforderlichen Anzahl von im Berufsleben stehenden Fachleuten des wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Lebens und
  5. 5. den jeweiligen österreichischen Vertretern beim Europäischen Beratenden Ausschuß für Statistische Informationen im Wirtschafts- und Sozialbereich (CEIES).

(3) Die Fachbeiräte bestehen jeweils:

  1. 1. aus den Vertretern der fachlich betroffenen Stellen gemäß Abs. 2 Z 2 und 3;
  2. 2. aus der erforderlichen Anzahl von im Berufsleben stehenden einschlägigen Fachleuten.

(4) Die Mitglieder der Statistischen Zentralkommission gemäß Abs. 2 Z 2 und 4 sowie der Fachbeiräte gemäß Abs. 3 Z 2 sind vom Bundeskanzler zu bestellen. Die Mitglieder der Statistischen Zentralkommission gemäß Abs. 2 Z 3 werden jeweils von der betreffenden Stelle entsandt. Für jedes Mitglied der Statistischen Zentralkommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden.

(5) Die Mitgliedschaft zur Statistischen Zentralkommission oder zum Fachbeirat endet durch Abberufung, Tod oder durch freiwilliges Ausscheiden. Die Abberufung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 2 und 4 sowie gemäß Abs. 3 Z 2 erfolgt durch den Bundeskanzler und der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 1 durch die entsendende Stelle.

(6) Den Vorsitz in der Statistischen Zentralkommission führt der fachliche Leiter der Bundesanstalt, im Falle seiner Verhinderung der kaufmännische Geschäftsführer.

(7) Die Mitgliedschaft in der Statistischen Zentralkommission und in den Fachbeiräten ist ein unbesoldetes Ehrenamt.

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