3. Hauptstück
Statistische Zentralkommission, Fachbeiräte Errichtung
§ 63.
(1) Bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich" sind die Statistische Zentralkommission, eine Wirtschaftskurie und Fachbeiräte zu errichten.
(2) Die Statistische Zentralkommission besteht aus:
- 1. dem fachlichen Leiter und dem kaufmännischen Geschäftsführer der Bundesanstalt;
- 2. einem Vertreter des Bundeskanzleramtes;
- 3. je einem Vertreter der Bundesministerien, des Rechnungshofes, der Ämter der Landesregierungen, der Oesterreichischen Nationalbank, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Bundeskonferenz der Kammern der freien Berufe, des Österreichischen Landarbeiterkammertages, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes;
- 4. der erforderlichen Anzahl von im Berufsleben stehenden Fachleuten des wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Lebens und
- 5. den jeweiligen österreichischen Vertretern beim Europäischen Beratenden Ausschuß für Statistische Informationen im Wirtschafts- und Sozialbereich (CEIES).
(3) Die Fachbeiräte bestehen jeweils:
- 1. aus den Vertretern der fachlich betroffenen Stellen gemäß Abs.2 Z2 und 3;
- 2. aus der erforderlichen Anzahl von im Berufsleben stehenden einschlägigen Fachleuten;
- 3. aus den im Einzelfall zu den Sitzungen des Fachbeirates zugezogenen facheinschlägigen Mitgliedern der Wirtschaftskurie.
(4) Die Mitglieder der Statistischen Zentralkommission gemäß Abs. 2 Z 2 und 4 sowie der Fachbeiräte gemäß Abs. 3 Z 2 sind vom Bundeskanzler zu bestellen. Die Mitglieder der Statistischen Zentralkommission gemäß Abs. 2 Z 3 werden jeweils von der betreffenden Stelle entsandt. Für jedes Mitglied der Statistischen Zentralkommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen bzw. zu entsenden. Die Mitglieder der Wirtschaftskurie werden vom Bundeskanzler in der erforderlichen Anzahl aus dem Kreis von besonders verdienten Fachleuten der Wirtschaft bestellt. Die zuständigen Bundesminister und die Wirtschaftskammer Österreich haben das Recht, Vorschläge hierfür zu erstatten.
(5) Die Mitgliedschaft zur Statistischen Zentralkommission, zur Wirtschaftskurie oder zum Fachbeirat endet durch Abberufung, Tod oder durch freiwilliges Ausscheiden. Die Abberufung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) gemäß Abs. 2 Z 2 und 4 sowie gemäß Abs. 3 Z 2 und der Mitglieder der Wirtschaftskurie erfolgt durch den Bundeskanzler und der Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 Z 1 durch die entsendende Stelle.
(6) Den Vorsitz in der Statistischen Zentralkommission führt der fachliche Leiter der Bundesanstalt, im Falle seiner Verhinderung der kaufmännische Geschäftsführer.
(7) Die Mitgliedschaft in der Statistischen Zentralkommission der Wirtschaftskurie und in den Fachbeiräten ist ein unbesoldetes Ehrenamt ohne Anspruch auf Aufwandsersatz. Die Mitglieder der Wirtschaftskurie haben das Recht, auf die Dauer der Mitgliedschaft die Bezeichnung “Kommerzialrat für die Statistik" zu führen.
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