§ 62c KAKuG

Alte FassungIn Kraft seit 19.6.1982

§ 62c

§ 62c. Wer dem § 62 a zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht eine gerichtlich strafbare Tat vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis 30 000 S zu bestrafen.

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