§ 62c KAKuG

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.2008

§ 62c.

(1) Wer dem § 62a zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 36.340 Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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