§ 62a SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 323/1993

Sonderformen der Fachschule für wirtschaftliche Berufe sowie Lehrgänge und Kurse

§ 62a.

(1) Als Sonderformen der Fachschule für wirtschaftliche Berufe können geführt werden:

  1. a) Lehrgänge und Kurse zur Aus- und Weiterbildung mit einer Dauer bis zu einem Jahr;
  2. b) Speziallehrgänge können für Personen, die eine mittlere oder höhere Schule erfolgreich abgeschlossen oder die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, zur Vermittlung einer Spezialausbildung oder Ergänzung ihrer Fachausbildung mit einer Dauer bis zu einem Jahr geführt werden. Die Speziallehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige eingerichtet werden, welche in Semester zu gliedern sind.

(2) Für die Lehrpläne sind die Bestimmungen des § 62 Abs. 3 nach den Erfordernissen der betreffenden Ausbildung sinngemäß anzuwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 323/1993

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118472

alte Dokumentnummer

N7196212105Y

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