Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 323/1993
Sonderformen der Fachschule für wirtschaftliche Berufe sowie Lehrgänge und Kurse
§ 62a.
(1) Als Sonderformen der Fachschule für wirtschaftliche Berufe können geführt werden:
- a) Lehrgänge und Kurse zur Aus- und Weiterbildung mit einer Dauer bis zu einem Jahr;
- b) Speziallehrgänge können für Personen, die eine mittlere oder höhere Schule erfolgreich abgeschlossen oder die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt haben, zur Vermittlung einer Spezialausbildung oder Ergänzung ihrer Fachausbildung mit einer Dauer bis zu einem Jahr geführt werden. Die Speziallehrgänge können auch als Schulen für Berufstätige eingerichtet werden, welche in Semester zu gliedern sind.
- Für die Aufnahme in die Sonderformen ist die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich.
(2) Für die Lehrpläne sind die Bestimmungen des § 62 Abs. 3 nach den Erfordernissen der betreffenden Ausbildung sinngemäß anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 323/1993
Schlagworte
Ausbildung
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2023
Gesetzesnummer
10009265
Dokumentnummer
NOR12118472
alte Dokumentnummer
N7196212105Y
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