Semesterweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 21 Z 3)
Sonderform der Fachschule für wirtschaftliche Berufe
§ 62a.
Fachschulen für wirtschaftliche Berufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern sind.
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