§ 62a SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2009

Semesterweise aufsteigendes Inkrafttreten (vgl. § 131 Abs. 21 Z 3)

Sonderform der Fachschule für wirtschaftliche Berufe

§ 62a.

Fachschulen für wirtschaftliche Berufe können auch als Schulen für Berufstätige geführt werden, welche in Semester zu gliedern sind.

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