§ 62 ZTKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1994

Einleitung des Disziplinarverfahrens

§ 62.

(1) Der zuständige Senat des Disziplinarausschusses hat nach Anhörung des Disziplinaranwaltes ohne mündliche Verhandlung zu beschließen, ob das Disziplinarverfahren einzuleiten ist.

(2) Der Beschluß ist dem Angezeigten (Beschuldigten) und dem Disziplinaranwalt zuzustellen.

(3) Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig. Gegen den Beschluß des Disziplinarausschusses, mit dem die Einleitung abgelehnt wird, steht dem Disziplinaranwalt die Berufung an die Berufungskommission in Disziplinarangelegenheiten offen.

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