§ 62 ZTKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Einleitung des Disziplinarverfahrens

§ 62.

(1) Der zuständige Senat des Disziplinarausschusses hat nach Anhörung des Disziplinaranwaltes ohne mündliche Verhandlung zu beschließen, ob das Disziplinarverfahren einzuleiten ist.

(2) Der Beschluß ist dem Angezeigten (Beschuldigten) und dem Disziplinaranwalt zuzustellen.

(3) Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2013

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

10012369

Dokumentnummer

NOR40152484

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