Beeidigung - Gelöbnis
§ 62
(1) § 62.Beeidigungen und Gelöbnisse sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten oder von einem von ihm bestellten Vertreter vorzunehmen.
(2) Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre, daß ich die Gesetze der demokratischen Republik Österreich stets treu und unverbrüchlich befolgen, die Aufgaben und Pflichten eines Wirtschaftstreuhänders gewissenhaft erfüllen, meine Verschwiegenheitspflicht einhalten und die von mir verlangten Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten werde.'' Die Einfügung einer religiösen Bekräftigung ist zulässig.
(3) Die Gelöbnisformel hat inhaltlich der Eidesformel gemäß Abs. 2 zu entsprechen.
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