§ 62 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Beeidigung – Gelöbnis

§ 62.

(1) Beeidigungen und Gelöbnisse sind vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit oder von einem von ihm bestellten Vertreter vorzunehmen.

(2) Die Eidesformel lautet: „Ich schwöre, dass ich die Gesetze der Republik Österreich stets treu und unverbrüchlich befolgen, die Aufgaben und Pflichten eines Wirtschaftsprüfers gewissenhaft erfüllen, meine Verschwiegenheitspflicht einhalten und die von mir verlangten Gutachten gewissenhaft und unparteiisch erstatten werde.“

Die Einfügung einer religiösen Bekräftigung ist zulässig.

(3) Die Gelöbnisformel hat sinngemäß der Eidesformel gemäß Abs. 2 zu entsprechen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2005

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40066909

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