§ 62 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1996

Die Absatzbezeichnung ,,Abs. 4'' wurde zweimal vergeben.

§ 62. Fachschulen für wirtschaftliche Berufe.

(1) Die Fachschulen für wirtschaftliche Berufe umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen der Erwerbung der Befähigung zur Ausübung eines Berufes in den Bereichen der Wirtschaft, Verwaltung, Ernährung, Tourismus und Kultur.

(2) Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind

  1. a) die einjährige Haushaltungsschule,
  2. b) die zweijährige Hauswirtschaftsschule,
  3. c) die dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe.

(3) In den Lehrplänen (§ 6) der einzelnen Arten der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

  1. a) Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Leibesübungen; in den Lehrplänen der mehrjährigen Fachschulen für wirtschaftliche Berufe überdies Geschichte und Geographie;
  2. b) die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen, lebenskundlichen und musischen Unterrichtsgegenstände.

(4) Für die Aufnahme in die einjährige Haushaltungsschule ist die Ablegung einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich.

(4) Die Ausbildung an den dreijährigen Fachschulen für wirtschaftliche Berufe wird durch die Abschlußprüfung beendet.

Die Absatzbezeichnung ,,Abs. 4'' wurde zweimal vergeben.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12118557

alte Dokumentnummer

N7196212195Y

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