§ 62 SchOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1997

§ 62. Fachschulen für wirtschaftliche Berufe.

(1) Die Fachschulen für wirtschaftliche Berufe umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang und dienen der Erwerbung der Befähigung zur Ausübung eines Berufes in den Bereichen der Wirtschaft, Verwaltung, Ernährung, Tourismus und Kultur.

(2) Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind

  1. a) die einjährige Haushaltungsschule,
  2. b) die zweijährige Hauswirtschaftsschule,
  3. c) die dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe.

(3) In den Lehrplänen (§ 6) der einzelnen Arten der Fachschulen für wirtschaftliche Berufe sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

  1. a) Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Politische Bildung, Leibesübungen; in den Lehrplänen der mehrjährigen Fachschulen für wirtschaftliche Berufe überdies Geschichte und Geographie;
  2. b) die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen, lebenskundlichen und musischen Unterrichtsgegenstände.

(4) Die Ausbildung an den dreijährigen Fachschulen für wirtschaftliche Berufe wird durch die Abschlußprüfung beendet.

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Gesetzesnummer

10009265

Dokumentnummer

NOR12126522

alte Dokumentnummer

N7199660368J

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