zum Bezugszeitraum vgl. § 69
13. Unterabschnitt
Diplomprüfung für Sondererzieher an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Diplomarbeit
§ 62.
Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten den Pflichtgegenstand:
- 1. „Heil- und Sonderpädagogik“ oder
- 2. „Spezielle Didaktik“.
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