§ 62 Prüfungsordnung BMHS

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2018

zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 2

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2018

13. Unterabschnitt

Abschlussprüfung an der dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe (einschließlich der dreijährigen Fachschule für Hörbeeinträchtigte) Abschlussarbeit

§ 62.

Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten

  1. 1. die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Ernährung“ oder
  2. 2. den Pflichtgegenstand „Volkswirtschaft und Wirtschaftsgeografie“ oder
  3. 3. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder
  4. 4. den Pflichtgegenstand „Wirtschaftswerkstatt“ oder
  5. 5. einen schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand oder
  6. 6. das Pflichtpraktikum.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2018

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2024

Gesetzesnummer

20007846

Dokumentnummer

NOR40207367

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