zum Bezugszeitraum vgl. § 95 Abs. 4 Z 2
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2018
13. Unterabschnitt
Abschlussprüfung an der dreijährigen Fachschule für wirtschaftliche Berufe (einschließlich der dreijährigen Fachschule für Hörbeeinträchtigte) Abschlussarbeit
§ 62.
Das Prüfungsgebiet „Abschlussarbeit“ umfasst nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten
- 1. die Pflichtgegenstände „Naturwissenschaften“ und „Ernährung“ oder
- 2. den Pflichtgegenstand „Volkswirtschaft und Wirtschaftsgeografie“ oder
- 3. den Pflichtgegenstand „Betriebswirtschaft“ oder
- 4. den Pflichtgegenstand „Wirtschaftswerkstatt“ oder
- 5. einen schulautonom eingeführten Pflichtgegenstand oder
- 6. das Pflichtpraktikum.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2018
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024
Gesetzesnummer
20007846
Dokumentnummer
NOR40207367
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