§ 62 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1975

§ 62

(1) Die Berichterstatter, Schriftführer und zum Wort gemeldeten Abgeordneten sprechen von den für sie bestimmten Rednerpulten aus. Nur in Angelegenheiten der Geschäftsbehandlung sowie in besonderen Fällen, in denen der Präsident die Erlaubnis hiezu erteilt, sprechen die Abgeordneten von ihren Plätzen aus.

(2) Die Mitglieder der Bundesregierung sowie der Präsident beziehungsweise der Vizepräsident des Rechnungshofes sprechen, wenn sie sich gemäß § 19 beziehungsweise § 20 zum Wort melden, von der Regierungsbank aus.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR40264980

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