§ 62 NRGOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1986

§ 62

(1) Die Berichterstatter, Schriftführer und zum Wort gemeldeten Abgeordneten sprechen von den für sie bestimmten Rednerpulten aus. Nur in Angelegenheiten der Geschäftsbehandlung sowie in besonderen Fällen, in denen der Präsident die Erlaubnis hiezu erteilt, sprechen die Abgeordneten von ihren Plätzen aus.

(2) Die Mitglieder der Bundesregierung beziehungsweise der Präsident oder der Vizepräsident des Rechnungshofes sowie die Mitglieder der Volksanwaltschaft sprechen, wenn sie sich gemäß § 19 beziehungsweise § 20 zum Wort melden, von der Regierungsbank aus.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

10000576

Dokumentnummer

NOR12011654

alte Dokumentnummer

N11986148850

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