4. Abschnitt
Rechte und Pflichten der Studierenden Pflichten der Studierenden
§ 62.
Die Studierenden haben insbesondere
- 1. der Pädagogischen Hochschule, an der eine Zulassung zum Studium besteht, Namens- und Adressänderungen sowie sämtliche Umstände, die für das Studium von Bedeutung sein könnten, unverzüglich bekannt zu geben,
- 2. die Fortsetzung des Studiums an der Pädagogischen Hochschule, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist zu melden,
- 3. sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium abzumelden,
- 4. sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und
- 5. anlässlich der Verleihung des akademischen Grades ein Exemplar ihrer Masterarbeit der Bibliothek der Pädagogischen Hochschule abzuliefern.
Schlagworte
Namensänderung
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Gesetzesnummer
20004626
Dokumentnummer
NOR40196601
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