§ 62 HG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2017

4. Abschnitt

Rechte und Pflichten der Studierenden Pflichten der Studierenden

§ 62.

Die Studierenden haben insbesondere

  1. 1. der Pädagogischen Hochschule, an der eine Zulassung zum Studium besteht, Namens- und Adressänderungen sowie sämtliche Umstände, die für das Studium von Bedeutung sein könnten, unverzüglich bekannt zu geben,
  2. 2. die Fortsetzung des Studiums an der Pädagogischen Hochschule, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist zu melden,
  3. 3. sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium abzumelden,
  4. 4. sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und
  5. 5. anlässlich der Verleihung des akademischen Grades ein Exemplar ihrer Masterarbeit der Bibliothek der Pädagogischen Hochschule abzuliefern.

Schlagworte

Namensänderung

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2021

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40196601

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)