§ 62 HG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2019

Abs. 2 Z 5 tritt hinsichtlich der Masterstudien nicht in Kraft (vgl. § 80 Abs. 8 Z 4).

Pflichten der Studierenden

§ 62.

(1) Die Studierenden sind verpflichtet, an der Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschule mitzuwirken und ihre Verpflichtungen im Rahmen der jeweiligen hochschulischen Gremien zu erfüllen. Sie haben sich den Studienzielen mit Gewissenhaftigkeit zu widmen. Weiters haben sie die inskribierten Lehrveranstaltungen regelmäßig und pünktlich zu besuchen und Benützungsordnungen für Lehr- und Studieneinrichtungen einzuhalten.

(2) Die Studierenden haben insbesondere

  1. 1. der Pädagogischen Hochschule, an der eine Zulassung zum Studium besteht, Namens- und Adressänderungen sowie sämtliche Umstände, die für das Studium von Bedeutung sein könnten, unverzüglich bekannt zu geben,
  2. 2. die Fortsetzung des Studiums an der Pädagogischen Hochschule, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, jedes Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist zu melden,
  3. 3. sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität zeitgerecht vom Studium zu beurlauben,
  4. 4. sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und abzumelden und
  5. 5. anlässlich der Verleihung des akademischen Grades ein Exemplar ihrer Bachelorarbeit oder ihrer Masterarbeit eines Masterstudiums gemäß § 35 Z 1a der Bibliothek der Pädagogischen Hochschule abzuliefern.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Namensänderung

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2017

Gesetzesnummer

20004626

Dokumentnummer

NOR40153452

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