10. Teil
Strafbestimmungen Preistreiberei
§ 62.
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht)Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Stromlieferung oder eine Netzdienstleistung einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S, im Wiederholungsfall jedoch mit bis zu 800 000 S zu bestrafen.
(2) Der unzulässige Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären.
(3) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.
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