§ 62 ElWOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2001

10. Teil

Strafbestimmungen Preistreiberei

§ 62.

(unmittelbar anwendbares Bundesrecht)Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Netzdienstleistung einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, und ist mit Geldstrafe bis zu 500 000 S - ab 1. Jänner 2002 50 000 Euro - , im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu 800 000 S - ab 1. Jänner 2002 80 000 Euro - zu bestrafen.

(2) Der unzulässige Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären.

(3) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.

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