ABSCHNITT V
AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES Enden des Dienstverhältnisses
§ 62.
(1) Das Dienstverhältnis des Bediensteten endet, unbeschadet des § 40 Abs. 9, durch
- 1. Tod,
- 2. einverständliche Lösung,
- 3. Übernahme des Bediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund,
- 4. Übernahme des Bediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund, aus welchem dem Bediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß erwächst,
- 5. vorzeitige Auflösung.
- Ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet auch mit Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war. Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis endet ferner durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist. (BGBl. Nr. 169/1972, Art. I Z 15)
(2) Eine entgegen dem § 64 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen dem § 66 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Entlassungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 64 Abs. 2 oder 3 darstellt; § 64 Abs. 4 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(3) In den Fällen des Abs. 2 ist § 33 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Ruhegenuss, Versorgungsgenuss
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2025
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12102132
alte Dokumentnummer
N6198610270G
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