§ 62 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1986

ABSCHNITT V

AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES Enden des Dienstverhältnisses

§ 62.

(1) Das Dienstverhältnis des Bediensteten endet, unbeschadet des § 40 Abs. 9, durch

  1. 1. Tod,
  2. 2. einverständliche Lösung,
  3. 3. Übernahme des Bediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund,
  4. 4. Übernahme des Bediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund, aus welchem dem Bediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß erwächst,
  5. 5. vorzeitige Auflösung.

(2) Eine entgegen dem § 64 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen dem § 66 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Entlassungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 64 Abs. 2 oder 3 darstellt; § 64 Abs. 4 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.

(3) In den Fällen des Abs. 2 ist § 33 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Ruhegenuss, Versorgungsgenuss

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12102132

alte Dokumentnummer

N6198610270G

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