§ 62 Bundesforste-Dienstordnung 1986

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1991

ABSCHNITT V

AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES Enden des Dienstverhältnisses

§ 62.

(1) Das Dienstverhältnis des Bediensteten endet

  1. 1. durch Tod oder
  2. 2. durch einverständliche Lösung oder
  3. 3. durch Übernahme des Bediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund oder
  4. 4. durch Übernahme des Bediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund, aus dem dem Bediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß erwächst, oder
  5. 5. durch vorzeitige Auflösung oder
  6. 6. durch Zeitablauf nach § 40 Abs. 9 oder
  7. 7. durch Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates oder
  8. 8. – wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist – mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war, oder
  9. 9. – wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist – durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.

(2) Eine entgegen dem § 64 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen dem § 66 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Entlassungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 64 Abs. 2 oder 3 darstellt; § 64 Abs. 4 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.

(3) In den Fällen des Abs. 2 ist § 33 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1991

Schlagworte

Ruhegenuss, Versorgungsgenuss

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12105399

alte Dokumentnummer

N6199114394J

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