Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1991
ABSCHNITT V
AUFLÖSUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES Enden des Dienstverhältnisses
§ 62.
(1) Das Dienstverhältnis des Bediensteten endet
- 1. durch Tod oder
- 2. durch einverständliche Lösung oder
- 3. durch Übernahme des Bediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund oder
- 4. durch Übernahme des Bediensteten in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund, aus dem dem Bediensteten eine Anwartschaft auf einen Ruhe(Versorgungs)genuß erwächst, oder
- 5. durch vorzeitige Auflösung oder
- 6. durch Zeitablauf nach § 40 Abs. 9 oder
- 7. durch Begründung eines unbefristeten Dienstverhältnisses zu einem Land (zur Gemeinde Wien) als Mitglied eines unabhängigen Verwaltungssenates oder
- 8. – wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist – mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluß der Arbeit, auf die es abgestellt war, oder
- 9. – wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist – durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist.
(2) Eine entgegen dem § 64 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen dem § 66 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Entlassungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 64 Abs. 2 oder 3 darstellt; § 64 Abs. 4 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.
(3) In den Fällen des Abs. 2 ist § 33 Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 24/1991
Schlagworte
Ruhegenuss, Versorgungsgenuss
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2025
Gesetzesnummer
10008587
Dokumentnummer
NOR12105399
alte Dokumentnummer
N6199114394J
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