§ 629 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 6.29

Vorrang bei der Schleusung

  1. 1. Abweichend von § 6.28 Z 3 haben Vorrang bei der Schleusung:
  1. a) Fahrzeuge der zuständigen Behörden, der Feuerwehr, der Polizei oder des Zolls, die in Ausübung dringender dienstlicher Aufgaben unterwegs sind;
  2. b) Fahrzeuge mit Erlaubnis der zuständigen Behörden und dem roten Wimpel nach § 3.17.

    Nähern sich solche Fahrzeuge den Schleusenvorhäfen oder liegen sie darin still, müssen die anderen Fahrzeuge, soweit möglich, ihnen die Durchfahrt erleichtern.

  1. 2. In Österreich haben abweichend von Z 1 ein Vorrecht auf Schleusung:
  1. a) Fahrzeuge, die zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden;
  2. b) Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung im Einsatz;
  3. c) schwer beschädigte Fahrzeuge;
  4. d) Fahrzeuge gemäß § 6.29 lit. b;
  5. e) Fahrgastschiffe im fahrplanmäßigen Linienverkehr und
  6. f) andere Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord, wenn sie mindestens eine Stunde vorher bei der Schleusenaufsicht angemeldet wurden.

    Nach jeder Berg- oder Talschleusung von Fahrzeugen, die ihr Vorrecht geltend gemacht haben, sind jeweils einmal die zurückgestellten Fahrzeuge ohne Vorrecht in derselben Richtung zu schleusen. Ist ein Fahrzeug auf das Zeichen zur Einfahrt nicht schleusungsbereit, so hat es die Schleusenaufsicht und das als nächstes zu schleusende Fahrzeug zu verständigen.

  1. 3. In Österreich kann für ein Fahrzeug auf Antrag des Verfügungsberechtigten ein Vorrecht bei der Schleusung erteilt werden, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, im öffentlichen Interesse oder im volkswirtschaftlichen Interesse liegt. Das Vorrecht wird durch eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs 3 erteilt; diese gilt als Bescheid. Die Bescheinigung ist bei Inanspruchnahme des Vorrechtes an Bord mitzuführen.

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